Das hat einen ganz einfachen, historischen Hintergrund:
Der sogenannte „Heiratsvermittlungsparagraph“ - § 656 im BGB - ist schon sehr alt und wurde damals extra für Heiratsvermittlungen geschrieben. Solch eine Vermittlung war damals gesellschaftlich nämlich extrem verpönt und deshalb sollte ein „Kuppler“ nicht auch noch Geld für seine Dienstleistung verlangen dürfen.
Online-Partnervermittlungsportalen sind die modernen Kuppler
Genau diese „Kuppler-Tätigkeit" wird heute jedoch von den Online-Partnervermittlungsportalen übernommen. Und sie tun genau das, was im § 656 behandelt wurde: sie vermitteln Partner für eine ernste und lebenslange Beziehung. Also dürfen die Vermittlungen eigentlich auch kein Geld verlangen…
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 656 BGB