Bereits an sechs deutschen Standorten hat z.B. die Supermarkt-Kette Aldi ihre Parkplätze an die Firma Park & Control untervermietet: Friedrichshain, Lichtenberg, Pankow und Marzahn. Dort dürfen Kunden zwar weiterhin kostenlos parken – allerdings nur, wenn sie auch beim Aldi-Markt einkaufen und auch nur für eine Stunde mit der blauen Parkscheibe auf dem Armaturenbrett. Fremdparker zahlen 30 Euro Strafe. Und viele andere Supermärkte lassen mittlerweile ihre Parkplätze sogar von Abschleppunternehmen freiräumen.
Erst zahlen, dann Auto zurück
Aber ist das überhaupt erlaubt? Laut höchstrichterlichem Urteil: Ja! (Bundesgerichtshof: V ZR 30/11). Unbefugt abgestellte Autos auf einem Privatparkplatz dürfen nämlich grundsätzlich abgeschleppt werden. Und das gilt eben auch für die Kundenparkplätze. Das besonders Gemeine daran: Das Abschleppunternehmen muss das abgeschleppte Auto erst dann wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt worden sind!
Sturköpfe zahlen drauf
Eine Falschparkerin, die den Abschlepper nicht bezahlen wollte (219,50 Euro), musste deshalb wohl oder übel eine Zeitlang auf ihren Wagen verzichten. Und dafür forderte sie eine Ausfallentschädigung in Höhe von 3.758 Euro. Daraus wurde allerdings nichts: Der BGH entschied nämlich, dass das Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers durchaus verhältnismäßig gewesen sei.
Eine Rechtsgrundlage, die keiner kennt
Was der Parkplatzbetreiber dem betroffenen Autobesitzer nicht in Rechnung stellen darf, sind die Kosten für die Parkraumüberwachung. Aber in welchem Gesetz steht denn überhaupt, dass man auf dem Supermarkt nicht fremdparken darf?
Nun: rechtlich betrachtet ist das falsche Parken eine „verbotene Eigenmacht“. Und dagegen darf sich eben jeder wehren. Aldi zumindest tut es. Es ist also besser, man kauft eine Kleinigkeit im Supermarkt. Mit dem Kassenbon lässt sich dann immerhin nachweisen, dass man nicht illegal geparkt hat. Aldi hat das Recht dazu. Ob das jedoch besonders kundenfreundlich ist, sei dahingestellt…
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BGH Urteil vom 02.12.2011 (V ZR 30/11)
Schadensersatzpflicht § 823 BGB, Verbotene Eigenmacht § 858 BGB