Gericht & Urteil

Gefunden und abgegeben: Wieviel Finderlohn darf ich verlangen?

Sean B.: „Ich habe gestern einen Rucksack mit einem Ipod und etwas Bargeld gefunden und bei der Polizei abgegeben. Darf ich von dem Besitzer später einen Finderlohn verlangen?“

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Das dürfen Sie. Und die Mindesthöhe des Finderlohns ist sogar gesetzlich geregelt:

Bis 500 Euro: 5%

Über 500 Euro: 25 Euro (=5%) plus 3% des restlichen Wertes. 

Falls Sie ein Tier finden: 3% des Wertes

Sollte Ihr Fund einen rein „ideellen“ Wert für den Besitzer haben, liegt es an ihm, wie viel er Ihnen geben möchte.

Anders ist es, wenn Sie einen Fund in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde machen:

Erst einmal müssen Sie das Gefundene dort und nirgendwo anders abgeben und bekommen, falls der Besitzer gefunden wird, nur die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns. Außerdem erhalten Sie, sollte der Wert der gefundenen Sache unter 50 Euro liegen, gar keinen Lohn…

Ehrlichkeit siegt!

Doch falls Sie jetzt mit dem Gedanken spielen, das Gefundene erst gar nicht abzugeben: Vorsicht! Sollte herauskommen, dass Sie Ihre „Anzeigepflicht“ verletzt oder Ihren Fund „auf Nachfrage verheimlicht“ haben, haben Sie damit nicht nur Ihren kompletten Anspruch auf einen „nachträglichen“ Finderlohn verspielt, sondern Sie können deswegen sogar unter Umständen wegen „Fundunterschlagung“ angezeigt werden.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

§ 971 BGB, § 978 BGB

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