Kaum.
Denn vor Kurzem haben genau das Betreiber einer Weinstube an der Mosel versucht durchzusetzen. Sie behaupteten, dass sich immer wieder Gäste über den „störenden Kinderlärm“ beschwert hätten und wegen der „Belästigung“ nicht mehr wiedergekommen seien. Außerdem würde „der Spielplatz das Gebot der Rücksichtnahme verletzen, da er viel zu groß sei." Dadurch stelle er eine schädliche Umwelteinwirkung dar…
Schädliche Umwelteinwirkung. Was soll man dazu sagen, außer dass das Gericht den Gewerbetreibenden die Grenzen auf- und die Klage abgewiesen hat.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verwaltungsgericht Trier Urt. v. 28.01.2015 Az. 5 K 1542/14.TR
§ 15 BauNVO