Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes: Nein! Ist zwar kein feiner Zug, das Weihnachtsgeld zu kassieren und dann zu kündigen, bereits gezahltes Weihnachtsgeld muss man aber nur dann zurückzahlen, wenn dies so ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BAG: 10 AZR 356/03