Ja, wenn die Zahlung laut Arbeitsvertrag freiwillig und unter Vorbehalt erfolgt, kannIhnen die Zahlung verweigert werden.
Dann darf die Höhe der Auszahlung davon abhängig gemacht werden, wie lange man tatsächlich gearbeitet hat. Fehlt ein Mitarbeiter krankheitsbedingt z. B. ein halbes Jahr, spricht rechtlich nichts dagegen, dass der Anspruch „aufgebraucht“ ist.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz kann dann der Anspruch auf die Gratifikation sogar in voller Höhe entfallen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09