Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Vorübergehend Vollzeitstelle in Halbzeitarbeit umwandeln: Habe ich einen Anspruch darauf?

Monika L.: „Mein Kind hat demnächst eine schwere Operation. Nun würde ich gerne meine Vollzeitstelle vorübergehend in Halbzeitarbeit umwandeln, damit ich es pflegen kann. Muss mein Arbeitgeber das akzeptieren?“

Mutter-Kind-Laptop _pexels

Nein, muss er nicht.

Auch wenn Mütter grundsätzlich einen Anspruch auf  Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, angestellten Müttern vorübergehend einen Halbtagsarbeitsplatz einzurichten, auch wenn diese sich -zeitlich befristet- um ihr krankes Kind kümmern müssen.

Nicht zumutbar

So entschieden die Richter z.B. auch in dem Fall einer Sachbearbeiterin, die darauf geklagt hatte, ihren Job wegen der Erkrankung ihres Kindes vorübergehend nicht mehr in Vollzeit auszuüben. Der im Jahre 2010 geborene Sohn litt damals an einer emotionalen Störung mit Überängstlichkeit und brauchte deshalb den häufigen Kontakt zu seiner Mutter. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, der Mutter bis zur Genesung des Kindes einen Halbtagsjob an einem anderen Standort zu ermöglichen. Auch der Vorschlag, die anfallenden Aufgaben am heimischen Schreibtisch zu erledigen, lehnte er ebenfalls ab.

Das Gericht entschied darauf, dass solche massiven Umstrukturierungen, die nur vorübergehend seien, für den Arbeitgeber nicht zumutbar wären und wies die Klage der Frau ab.

Trotzdem haben Sie Rechte!

Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer nämlich tatsächlich einen Anspruch auf verringerte Arbeitszeiten, wenn Sie zuvor mindestens seit sechs Monaten im Betrieb gearbeitet haben. Nur weil die Sachbearbeiterin nicht mehr in der Elternzeit war und eine vorübergehend kürzere Arbeitszeit erstreiten wollte, lehnte das Gericht Ihren Wunsch ab. Haben Sie aber ein krankes Kind und bestehen darauf, dauerhaft Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, hätte Ihr Chef schlechte Chancen, dies nicht zu ermöglichen…

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urt. v. 18.12.2014 Az.: 5 Sa 378/14

§ 611 ff. BGB

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