Jein!
Warum nein?
Bis vor kurzem war sich die deutsche Rechtsprechung – ganz vorne das Bundesarbeitsgericht - ziemlich einig, was mit dem Urlaubsanspruch passiert: Stirbt ein Mensch und hat noch Urlaub, so können die Erben keine Abgeltung der Urlaubstage verlangen.
Nur wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und seinem Arbeitgeber bereits vor dessen Tod beendet gewesen wäre und der Verstorbene selber einen Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubes gehabt hätte, dann könnte man diesen Anspruch weitervererben.
Warum ja?
Doch das Arbeitsgericht in Berlin vertritt seit neuestem eine ganz andere Meinung…
Der Fall: Eine Frau hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch 33 Urlaubstage. Die Erben forderten vom Arbeitgeber deswegen die „Auszahlung“ der Urlaubstage. Und das Arbeitsgericht gab den Klägern entgegen der allgemeinen Rechtsprechung Recht!
Kein „höchstpersönlicher“ Anspruch
Die Begründung: „Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, hat man einen Ausgleichsanspruch für die nicht genommenen Urlaubstage. Beim Tod wird das Arbeitsverhältnis beendet - also besteht auch hier der Ausgleichsanspruch. Außerdem ist es kein sogenannter „höchstpersönlicher“ Anspruch, sodass die Erben ihn tatsächlich einfordern können…“ Ein spannendes Urteil, bei dem allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Wir bleiben dran.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Arbeitsgericht Berlin Urt. v. 7.10.2015, 56 Ca 10968/15
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz
Bundesarbeitsgericht: 9 AZR 416/10