Eine Arbeitnehmerin nennt ihren Chef unter anderem „Pisser“(…’tschuldigung, Anm. d. Red…) und wird fristlos entlassen. Die Richter aber entschieden erst einmal anders und sagten, sie dürfe trotzdem bleiben…

Laptop-Frauenhand _pexels

Was war passiert? 

Eine Mitarbeiterin war über 17 Jahre im Bereich Marketing eines mittelständischen Unternehmens tätig. Nach einer Firmenübernahme wurde der „alte“ Geschäftsführer abgesetzt, und da sie dessen Vertraute gewesen war, versuchte man auch sie loszuwerden, indem man sie in eine andere Abteilung versetzen wollte.

Das kam bei der Angestellten natürlich gar nicht gut an. In vertraulichen Telefongesprächen mit mehreren Arbeitskollegen über den neuen Geschäftsführer kam es dann zu den ein- oder anderen…..na, sagen wir mal „ungeschickten“ Äußerungen. So soll sie den Chef unter anderem als „Heini“, „Pisser“ und „hinterfotzig“ (…nochmals ’tschuldigung, ’tschuldigung und ’tschuldigung, Anm. d. Red...) beleidigt haben. 

Ein Chef sieht rot

Es kam, wie es kommen musste, der Chef erfuhr alles und entließ die Frau fristlos. Diese hingegen bestritt die Äußerungen und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Nicht gerade Ladylike

Und tatsächlich erlitt ihr Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Essen eine Niederlage. Denn grundsätzlich kann zwar eine Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, dies setzt aber voraus, dass man „den verbal Angegriffenen persönlich oder öffentlich mit Äußerungen beleidigt, damit das Betriebsklima massiv beeinträchtigt oder gezielt die Autorität eines Vorgesetzten untergräbt“. Da die Frau aber mit langjährigen und sogar befreundeten Arbeitskollegen telefoniert hatte, rechnete sie nicht damit, dass der Chef je von den Lästerungen erfahren würde.

Nichts sehen, nichts hören, nichts….passiert?

Diese Argumentation wollte der Arbeitgeber aber nicht gelten lassen und deswegen musste sich auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit dem Fall befassen und darüber entscheiden, ob der „nur indirekt beleidigte“ Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis doch zu Recht gekündigt hatte oder nicht. Es kam schlußendlich zu einem Gesamtvergleich, der mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung ausging.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Kündigungsschutzklage, ArbG Essen (Urt. v. 27.09.2013, Az. 2 Ca 3550/12), LAG Düsseldorf (Az. 7 Sa 19/14)

§ 241 BGB, §626 BGB, § 1 KSchG

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