Es ist heiß in Deutschland. Und damit sind nicht nur die Temperaturen gemeint, sondern auch die Bekleidung: Wenig Stoff, viel Haut – und was drunter getragen wird, sieht auch gleich jeder. Doch im Job kann das Ärger geben…

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„Casual Friday“ nennt sich der zwanglose Bekleidungsstil, den wir derzeit alle am liebsten hätten. Abkehr von der Kleiderordnung, offenes Hemd, keine Krawatte, die Damen im luftigen Röckchen und im Top mit Spaghetti-Trägern. Allerdings dürfte das vielen Chefs ein Dorn im Auge sein. Bankangestellte in Shorts werden wir also kaum sehen, ebenso wenig Stewardessen in Flip-Flops.

Dress-Code ist eine Vertragspflicht

Was viele nicht wissen: Die Einhaltung von branchenüblichen Dress-Codes gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten vieler Arbeitnehmer. Diese ungeschriebene Regel gilt nur dort nicht, wo sie aus betrieblichen Gründen nicht plausibel ist. Also z. B. in Abteilungen, in denen kein Publikumsverkehr stattfindet.

Das entbindet allerdings einen Koch nicht von der Pflicht, eine Mütze zu tragen (wegen der Haare in der Suppe) und einen Bauarbeiter nicht, einen Helm zu tragen (wegen des Stahlträgers an den Haaren).  

Wer nicht spurt, fliegt raus

In großen Unternehmen bedarf eine Kleiderordnung immer der Mitsprache des Betriebsrates. Wird danach eine Betriebsvereinbarung getroffen, gilt die für alle Mitarbeiter – und wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung, im Falle eine Wiederholung sogar die Kündigung.

Dienstlich vorgeschriebene Unterwäsche

Wie weit eine solche Vorschrift reicht, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Köln: Danach durfte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in der Fluggastkontrolle diese Vorschriften machen: „Unterwäsche zu tragen ist Pflicht – in weiß oder hautfarben. Fingernägel dürfen maximal 0,5 Zentimeter über die Fingerkuppe hinausragen, Männer haben sich vor Dienstbeginn zu rasieren oder einen gepflegten Bart zu tragen. Für alle gilt: Sockenpflicht – Frauen im Rock müssen Feinstrumpfhosen anziehen“.  

Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landesarbeitsgericht Köln: 3 TaBV 15/10

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