Ganz und gar nicht!
Denn wenn es der Arzt erlaubt, ist sogar Leistungssport gestattet!
Und was Ihre Angst wegen einer Kündigung angeht:
Das Sozialgesetzbuch legt hier ganz klare Spielregeln fest:
Zweifelt der Arbeitgeber nämlich an der Krankheit seines Mitarbeiters, kann er ein Gutachten des "Medizinischen Dienstes der Krankenkassen" (MDK) anfordern. In der Praxis dürfte das aber zumindest bei kurz verlaufenden Krankheiten kaum vorkommen. Denn bis der MDK einen Arzt schicken kann, vergehen meist mehrere Wochen – die meisten Arbeitnehmer sind dann längst wieder genesen und ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hatte oder nicht, ist dann nicht mehr zu klären.
Wer sich zu dumm anstellt, fliegt raus
Der wohl bislang einzige Fall, in dem eine fristlose Kündigung auch vor Gericht durchging, betraf einen Arbeitnehmer, der sich wegen einer Hirnhautentzündung krankschreiben ließ, dann aber in den Wintersporturlaub fuhr. Und weil er sich dort dummerweise ein Bein brach, musste er zwangsläufig eine zweite Krankmeldung abgeben. Mit der Folge, dass er seinen Job los war. Besiegelt vom Bundesarbeitsgericht.
Was erlaubt ist, und was nicht
Aber was darf ich nun tun, wenn ich krankgeschrieben bin?
- Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch: erlaubt (LAG Mecklenburg-Vorpommern)
- Leichte Übungen im Fitness-Studio: erlaubt (LAG Köln)
- Marathonlauf mit verletzter Schulter: erlaubt (ArbG Stuttgart)
- Mit Bandscheibenvorfall die eigene, schwangere Braut über die Schwelle tragen: verboten (ArbG Krefeld)
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BAG: 2 AZR 53/05, LAG Mecklenburg-Vorpommern: 5 Sa 106/12, LAG Köln: 9 Sa 1581/10, ArbG Stuttgart: 9 Ca 475/06, ArbG Krefeld: 3 Ca 1384/13